Das Verkehrsrecht umfasst alle Fragen des Straßenverkehrs und von Kraftfahrzeugen. Es handelt sich um ein Mischrechtsgebiet, das sowohl das Zivilrecht, das Straf- und Bußgeldrecht sowie das
Verwaltungsrecht umfasst. Teilweise geht es auch um arbeits- und sozialrechtliche Fragen.
Daher sind jeweils unterschiedliche Verfahrensordnungen anzuwenden, die das Vorgehen prägen. Auch die Kosten sind für die verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt.
• Reparaturkosten
• Gutachterkosten
• Wertminderung
• Nutzungsausfall / Mietwagenkosten
• Schmerzensgeld
Hier geht es um die Frage, wer wem und in welcher Höhe Schadenersatz oder Schmerzensgeld wegen eines Unfalls im Straßenverkehr zu zahlen hat. Schäden von Kraftfahrzeugen werden von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert, soweit diese sich als eintrittspflichtig ansieht. Dies hängt häufig von den Angaben des Unfallgegners bei seiner Versicherung ab. Sieht dieser die
Haftung nicht ein, kommt es häufig zu Verzögerungen der Regulierung.
Daher ist die zügige Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, um die Ansprüche zeitnah durchzusetzen und das richtige Vorgehen zu wählen.
Soweit der Schaden reguliert wird, ersetzt der Gegner auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Andernfalls kann die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, ansonsten der
Mandant als Auftraggeber.
• Neuwagen
• Gebrauchtwagen
• Leasing
Der Kauf eines Fahrzeugs kann zu Auseinandersetzungen führen, da das Auto nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Hier ist zu klären, ob und welche Mangelrechte ggf. geltend
gemacht werden können.
Die Abwicklung von Leasingverträgen kann zu Rechtstreiten führen, in welcher Höhe noch Ansprüche des Leasinggebers bestehen, etwa wegen der Beschädigung des Fahrzeugs oder wegen des
Kilometerstands.
Die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts sind in der Regel vom Mandanten zu tragen. Sollte sich die Gegenseite bei der Beauftragung bereits in Verzug befinden, können die Kosten als
Verzugsschaden geltend gemacht werden.
• Unfallflucht
• Fahrlässige Körperverletzung
• Trunkenheitsfahrt
• Fahren ohne Fahrerlaubnis
• Straßenverkehrsgefährdung
• Nötigung
• Entziehung der Fahrerlaubnis
Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten haben eine besondere Brisanz, da sie teilweise nach dem Gesetz zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Fahrerlaubnis kann dann erst wieder nach Ablauf
der Sperrzeit neu beantragt werden. Hier kann sogar das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU, auch "Idiotentest") verlangt werden.
Daher ist es wichtig, zunächst keine Aussage gegenüber der Polizei zu machen – ein Recht, aus dem keine nachteiligen Rückschlüsse gezogen werden dürfen. Außerdem ist Akteneinsicht erforderlich,
um festzustellen, was die Polizei ermittelt hat. Für Akteneinsicht, rechtliche Prüfung und Einordnung der Emittlungsergebnisse ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtanwalts zweckmäßig.
Späteres Handeln kann nachteilig sein, da dann etwa eine Anklageerhebung bei entsprechender Sachlage nicht mehr vermieden werden kann. Nach Anklageerhebung ist eine mündliche Verhandlung vor dem
Strafgericht kaum noch zu vermeiden.
Eine Rechtsschutzversicherung kann für die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten eintreten. Andernfalls muss der Mandant sie selber tragen.
Ich bin jedoch bereit, zu geringen Kosten die Akte durchzusehen und die Sach- und Rechtslage zu prüfen. Danach können die Mandanten immer noch entscheiden, ob sie das weitere Tätigwerden
wünschen.
• Rotlichtverstöße
• Geschwindigkeitsübertretung
• Abstandsvergehen
• Handynutzung
• Fahrverbot
Hier ist das Vorgehen ähnlich wie im Strafverfahren und ein Anwalt sollte möglichst frühzeitig konsultiert werden.
Grundsätzlich kommt es darauf an, ob die Messgeräte intakt waren, ob die Messung korrekt erfolgt ist und daher verwertet werden darf.
Zwar kann im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht die Fahrerlaubnis entzogen, aber Fahrverbote bis zu 3 Monaten verhängt werden. Dies kann für Berufstätige, die auf die Fahrerlaubnis
angewiesen sind, weitreichende Folgen haben. Ein Fahrverbot kann jedoch unter Umständen verkürzt oder vermieden werden. Hierzu ist eine genaue Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Auch
wegen des Punktestands kann Fahrerlaubnis behördlich entzogen werden (8 Punkte).
Die Kostenfrage gestaltet sich ähnlich wie in Strafverfahren. Sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die eintritt, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Auch wenn die Kosten in der
Regel höher sind als das Bußgeld, sollten die Folgen eines Bußgeldverfahrens mit der möglichen Verhängung von Punkten oder gar einem drohenden Fahrverbot berücksichtigt werden.
• Entziehung der Fahrerlaubnis
• Neuerteilung der Fahrerlaubnis
• Fahrzeugumsetzung
• Fahrtenbuchauflage
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen und stellt für die Betroffenen einen erheblichen Einschnitt da. Bei Erwerbstätigen ist häufig die Fortsetzung der
Tätigkeit gefährdet. Hier können nur die Voraussetzungen der Entziehung geprüft werden. Die Entziehung aufgrund des Punktestandes muss in der Regel durch die Verteidigung im Straf- oder
Bußgeldverfahren vermieden werden.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist mit geringen Ausnahmen der Ersterteilung gleichzusetzen. Die allgemeinen Voraussetzungen sind häufig unproblematisch. Sobald aber die Fahrerlaubnisbehörde
das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Bedingung macht, wird die Neuerteilung meist schwierig. Hier ist das richtige Vorgehen wichtig, um auch eine eventuell spätere
Neuerteilung nicht zu erschweren.
Wenn der Fahrer in einem Bußgeldverfahren nicht ermittelt werden kann, wird bisweilen eine Fahrtenbuchauflage ausgeprochen. Diese sollte auf ihre Rechmäßigkeit geprüft und ggf. abgewehrt
werden.
Die Kosten einer verwaltungsrechtlichen Angelegenheit kann Ihr Rechtschutz übernehmen. Wessen Fahrzeug jedoch umgesetzt wird, wird in der Regel zur Kostentragung herangezogen. Dies ist nur dann
gerechtfertigt, wenn die Umsetzung rechtmäßig war.